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Grundräumung

Bedarfsweise Grundräumung der Gewässer II. Ordnung

Grundräumungen sind in den Gewässern immer dann erforderlich, wenn die Gewässersohle sich durch angeschwemmtes Sediment soweit erhöht hat, dass der erforderliche Abflussquerschnitt nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht – so die blanke Theorie!

In der Praxis sieht es so aus, dass Grundräumungen meist dann erforderlich werden, wenn an verrohrten Gewässern Reparaturarbeiten notwendig werden. Das zuvor aufgenommene Bodenmaterial (Trichterbildungen – siehe Foto Rohrleitungsinstandsetzung) wird dann im unterhalb liegenden offenen Gewässerabschnitt abgelagert und muss dort entnommen werden. Auch Böschungsabbrüche und Wildtritt führen zu einer vermehrten Ablagerung im Unterlauf der Gewässer. Auch bei Hochwasserereignissen ist ein erhöhter Sedimenttransport zu verzeichnen, der noch Jahre später vermehrt Grundräumungsarbeiten erforderlich macht.

Spätestens wenn oberhalb im Gewässer (in Fließrichtung betrachtet) befindliche Durchlässe und Drainageeinläufe sich im Rückstau befinden, ist die Entnahme des Sedimentes erforderlich.

Durch eine aus artenschutzrechtlichen Vorgaben veränderte Krautung der Gewässer, nämlich durch Verbleib des Aufwuchses in der Sohle bis zu einer Höhe von 10 bzw. 20 cm, wird es in den meist gefällearmen Gewässerabschnitten zu einer vermehrten breitflächigen Ablagerung von Sedimenten kommen, so dass es entweder zu einer tolerierten Anhebung der Gewässersohle kommen wird oder aber zu vermehrten umfangreicheren Grundräumungsarbeiten. Bei der Veränderung der Gewässersohle durch Sedimenteintrag ist jedoch zu beachten, dass die Gewässer in unserem gefällearmen Gebiet nicht für solche Änderungen konzipiert wurden. Durch diese Ablagerungen kommt es zu einer Veränderung des Gewässerprofiles, was nachteilige Auswirkungen auf die oberhalb liegenden Flächen in der Zukunft nicht ausschließt. Auf Grund des bisher hohen Krautungsumfanges reduzierte sich die Grundräumung in unserem Verbandsgebiet bisher auf ein Minimum und ist meist nur in den genannten Havariefällen bzw. alle 10 Jahre notwendig.

Die Grundräumungsarbeiten werden im Rahmen der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes durch den Verband geplant und bei der zuständigen unteren Wasser- und Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt. Vermehrte Sandeinträge nach Rohrleitungsdefekten werden unverzüglich entfernt.