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Duldungspflichten im Rahmen der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten an Gewässern 2. Ordnung!

Zur Sicherung der durchgängigen Befahrbarkeit der Gewässer - und damit einer reibungslosen Ausführung unserer Gewässerunterhaltungsarbeiten - bestehen für die Grundstückseigentümer gesetzlich fixierte Duldungpflichten. Dazu zählen insbesondere das Betreten und das vorübergehende Benutzen von Grundstücken durch den Verband bzw. deren beauftragte Unternehmen. Trotzdem haben wir jedes Jahr mit Einschränkungen im Bereich der Fahrstreifen zu kämpfen. Meist steht der Bagger dann vor dem Grundstück und kommt auf Grund von Einzäunungen oder Pferdekoppeln nicht weiter. Da der Kettenbagger nur mittels Tieflader umgesetzt werden kann, entstehen dem Verband bei solchen zusätzlichen Unterbrechungen der Arbeiten wegen fehlender Zuwegungen vermehrt Kosten.
Bei solchen Unterbrechungen und Umsetzung der Technik entstehen schnell mal mehr als 1000 €. Bei den stetig steigenden Spritpreisen werden sich diese Kosten weiter erhöhen und werden zukünftig vom Verursacher eingefordert.
Bekanntgabe der Unterhaltungsarbeiten ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet den Fahrstreifen frei zu räumen. Tut er es nicht, wird es zukünftig zur Erhebung von Erschwerniskosten kommen. Diese zusätzlichen Kosten können auch noch 2 Jahre nach Unterbrechung der Arbeiten mittels Beitragsbescheid vom Verursacher bzw. vom Grundstückseigentümer eingefordert werden. Die Nutzung des Fahrstreifens darf die Gewässerunterhaltung nicht erschweren, insbesondere Feldfrüchte wie Rüben und Mais dürfen die Zuwegung entlang der Gewässer nicht behindern! Eine Unterbrechung der Unterhaltungsarbeiten finden nicht mehr statt und mögliche Ertragsschäden werden nicht erstattet. Um Verzögerungen bzw. Unterbrechungen der Arbeiten schon im Vornherein zu verhindern bitten wir darum, dass Nutzungen, die eine durchgängige Befahrbarkeit der Gewässer einschränken für den Zeitraum vom 01.07. - 31.12. einzustellen bzw. vorab bereits folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Die Eigentümer der an Gewässern des Verbandes liegenden Weideflächen, haben diese zur Sicherung der Uferkante einzuzäunen. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf eine Höhe von 1,00 nicht überschreiten.
  2. Querzäune müssen mit einer Hecköffnung von mindestens 4,00 m Durchfahrbreite versehen sein. Der Heckverschluss muss in seiner Handhabung ein zügiges Durchführen der Unterhaltung gewährleisten.
  3. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von mindestens 5 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen grundsätzlich von Anpflanzungen und baulichen Anlagen (auch Zäune, Sichtschutz, Schuppen und Jagdkanzeln o.ä.) frei gehalten werden.
  4. Die Errichtung von baulichen Anlagen sind gemäߧ 82 LWaG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises anzeigepflichtig. Im Einvernehmen mit dem Verband ist eine einseitige Bepflanzung der Verbandsgewässer zulässig.
  5. Das Anlegen von Viehtränken, Übergängen und sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls einer Anzeige nach§ 82 LWaG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde des Landkreises


Bei Nachfragen stehen wir gerne unter der Telefonnummer 03831 - 293375 zur Verfügung.
gez. Schmidt
Geschäftsführerin
WBV „Barthe/Küste"
Greifswalder Chaussee 62
18439 Stralsund
Telefon: 03831-293375
Telefax: 03831-292546
im Internet: www.wbv-barthe-kueste.de
e-Mail: wbv-stralsundwbv-mvde

Die jährliche Gewässerunterhaltung – bald ist es wieder soweit !

Die Sicherung des Abflusses in den Gewässern ist eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die durch unseren Wasser- und Bodenverband im Verbandsgebiet wahrgenommen wird.

Ab Anfang / Mitte Juli eines jeden Jahres beginnt unser Verband mit der ersten Krautung von einzelnen Gewässerabschnitten, die planmäßig zwei Mal im Jahr gemäht werden. Die einmalige Mahd der Gewässer beginnt je nach Erntefortschritt (Sicherung der Befahrbarkeit der Gewässerrandstreifen) meist Mitte August.

Grund der teilweisen zweimaligen Mahd ist der sehr starke Krautaufwuchs in gefällearmen Gewässerabschnitten. Dies führte in der Vergangenheit bereits bei Hochwassersituationen - die durch Starkniederschlagsereignisse in den Sommermonaten vermehrt zu verzeichnen sind - zu Einschränkungen in der Wasserableitung bzw. zu Überflutungen angrenzender Flächen.

Die Gewässerunterhaltung der offenen Gewässer umfasst die Krautung/Mahd der Gewässersohle und der Böschungen. Im Bereich der Böschung werden durch unseren Verband zum Schutz der Flora und Fauna bereits seit vielen Jahren überwiegend nur noch eine Böschungsseite vollständig und die andere nur ca. zur Hälfte gemäht. Je nach Böschungslängen und zu sichernden Abflussquerschnitten, kann dies jedoch variieren.

Zur Feststellung des Zustandes der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen finden gemäß § 44 WVG i.V. m der Verbandssatzung jeweils im Frühjahr öffentliche Deich- und Vorflutschauen im Verbandsgebiet statt. Die Schautermine werden in den Amtsbereichen ortsüblich bekannt gemacht.

Zur Sicherung der durchgängigen Befahrbarkeit, der von unserem Verband unterhaltenen Gewässer II. Ordnung bestehen für Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger von Gewässern gesetzlich fixierte Verpflichtungen, deren Einhaltung die Arbeit unseres Verbandes maßgeblich beeinflusst.

Folgende allgemein gesetzlich fixierten Duldungspflichten bestehen dabei im Interesse einer reibungslosen Unterhaltung:

  • das Betreten, das vorübergehende Benutzen von Grundstücken durch den Verband bzw. deren beauftragte Unterhaltungsfirmen
  • die Entnahme von Bestandteilen (Erdstoff, Steine o.ä.) für die Unterhaltung sowie die Ablagerung und Einebnung des anfallenden Mäh- und Räumgutes
  • Einschränkungen in der Nutzung des Uferstreifens im Interesse der Unterhaltung

Um die Gewässerunterhaltung nicht weiter zu erschweren, oder gar unmöglich zu machen, sollten Eigentümer/Betreiber von baulichen und sonstigen Anlagen im Interesse einer reibungslosen und für sie ohne Mehrkosten verbundene Gewässerunterhaltung, nachfolgende Anforderungen beachten:

  • Zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten werden durch den Verband Firmen beauftragt, die dem Zweck entsprechende Maschinen einsetzen um die Arbeiten an den Gewässern kostengünstig, zeitnah und möglichst ohne Schädigung der benutzten Grundstücke ausführen.
  • Die Grundstückseigentümer oder -besitzer haben den Einsatz der Maschinen -gleich welcher Art- auf den entsprechenden Grundstücken zu dulden. Die entsprechende Baufreiheit ist vom Anlieger zu sichern. Dies gilt auch für Grundstücke im Bereich von verrohrten Gewässern, die der Verband als Gewässer II. Ordnung zu unterhalten hat.
  • Drainageausläufe, die in die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einmünden, sind so anzulegen und zu markieren, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden und diese nicht hemmen (böschungsgleich einkürzen und ggf. befestigen). Art und Umfang der Markierung können durch den Verband gesondert vorgeschrieben werden Allgemein gilt: Im Bereich der Einbindung in das Gewässer ist ein 1,50 m hoher Pfahl unmittelbar an der Böschungsoberkante zu errichten.
  • Die Eigentümer von verrohrten Gewässern haben die Unterhaltung dieser Leitungen einschließlich der Kontrollschächte (Oberflurschächte) zu dulden. Entsprechende Unterhaltungsstreifen richten sich nach Dimension und Tiefenlage des verrohrten Grabenabschnittes und werden individuell festgelegt.
  • Die Unterhaltungsarbeiten erfolgen entsprechend der örtlichen Gegebenheiten und der Optimierung der Befahrung möglichst immer vom selben Uferstreifen aus.
  • Die Eigentümer der an Gewässern des Verbandes liegenden Weideflächen, haben diese zur Sicherung der Uferkante einzuzäunen. Der Zaun muss mindestens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben und darf eine Höhe von 1,00 nicht überschreiten. Die Einzäunungen dürfen die Unterhaltung nicht erschweren. Querzäune müssen mit einer Hecköffnung von mindestens 4,00 m Durchfahrtsbreite versehen sein. Der Heckverschluss muss in seiner Handhabung ein zügiges Durchführen der Unterhaltung gewährleisten. Das Auszäunungsgebot gilt auch für den 3 m - Schutzstreifen an Deichen.
  • Die Böschungen und ein Schutzstreifen von mindestens 5 m Breite längs der Verbandsgewässer müssen grundsätzlich von Anpflanzungen, sonstigen und baulichen Anlagen (z.B. Zäune, Sichtschutz, Schuppen o.ä.) frei gehalten werden. Im Einvernehmen mit dem Verband ist eine einseitige Bepflanzung der Verbandsgewässer zulässig.
  • Das Anlegen von Viehtränken, Übergänge und sonstigen Anlagen bedarf der vorherigen Abstimmung mit unserem Verband

Zum Schutz von Deichen und Dämmen ist unteranderem die Befahrung, das Reiten, der Viehtrieb, die Beweidung, die Bepflanzung, sowie Abgrabungen im Bereich der Anlagen und im Schutzstreifen von 3 m ab Deich- bzw. Dammfuss verboten.