Krautung
Krautung der Gewässer II. Ordnung
Unter Krautung der Gewässer versteht man die Entnahme des Aufwuchses durch die Mahd der Sohle und der Böschungen. Diese Arbeiten werden durch Bagger mit entsprechend angebauten Mähkörben ausgeführt – siehe Fotos. Handkrautungen werden durch den Verband nur im Ausnahmefall - nach vorheriger Klärung der Kostenübernahme mit dem Verursacher - ausgeführt.
Seit Jahren werden durch unseren Verband - bei entsprechenden Grabenquerschnitten - die Gewässersohle und eine Böschung ganz und die andere Böschung nur zur Hälfte gemäht. Damit wird den naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Flora und Fauna im oberen Böschungsbereich Rechnung getragen werden.
Die Arbeiten an den Gewässern sind erforderlich, um den Abflussquerschnitt, der bei Ausbau der Gewässer geschaffen wurde, für Winterhochwasserereignisse frei zu halten. Da wir in den letzten Jahren vermehrt Starkniederschlagsereignissen im Sommer zu verzeichnen hatten, ist unser Verband wieder dazu übergegangen eine zweimalige Mahd in einzelnen stark bewachsenen und gefällearmen Gewässerabschnitten durchzuführen. Dies betrifft hauptsächlich Gewässer, die unmittelbar zu Schöpfwerksanlagen laufen und damit den Schöpfwerksbetreib maßgeblich bestimmen. Durch den Bewuchs staut sich das Wasser im Gewässer bis zu 0,50 m zusätzlich auf und verschärft bei entsprechenden Starkniederschlägen die Situation im Einzugsgebiet.
Durch die Krautung der Gewässer kann man jedoch nicht alle Schäden, die ein Hochwasserereignis mit sich bringt, verhindern. Die Gewässer in unserem landwirtschaftlich geprägten Gebiet sind für Wasserabflüsse ausgebaut worden, die alle 2,5,10 bzw. vereinzelt auch mal maximal alle 20 Jahre auftreten. Gleiches gilt für die Schöpfwerksanlagen. Durch die Schaffung/Ausbau von Infrastruktur, Erweiterung der bebauten Gebiete und veränderten klimatischen Verhältnissen sind die Gewässer teilweise nicht mehr in der Lage Hochwasser schadlos und zeitnah abzuführen.
Die Krautung der Gewässer beginnt bei einer zweimaligen Mahd meist Anfang/Mitte Juni. Im November wird dann die 2. Mahd ausgeführt. Bei Gewässern, die nur einmal gekrautet werden müssen, beginnt die Mahd Mitte August. Die Termine variieren meist je nach Erntefortschritt. Denn nur wenn die Fahrtrasse an den Gewässern zum größten Teil frei sind, ist ein „ungestörtes“ Fahren möglich. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen zu Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Dazu zählt insbesondere, dass Grundstückseigentümer, die Anlieger bzw. Hinterlieger eines Gewässers alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung erschwert oder gar unmöglich macht. Im Detail sind unter AKTUELLES weitere Details dazu benannt.
Die fast 600 km offene Gewässer im Verbandsgebiet werden zu mehr als 80 % jährlich mindestens einmal gekrautet. Dies soll in einem immer kürzer werdenden Zeitfenster stattfinden, um den naturschutzrechtlichen Forderungen gerecht zu werden. Technisch ist dies kaum noch zu bewältigen, da es nur noch wenige Firmen gibt, die diese saisonal begrenzten Arbeiten anbieten. Artenschutzrechtliche Vorgaben verschärfen den Aufwand bei der Unterhaltung und damit die dabei dem Verband entstehenden Kosten.