Rechtliche Grundlagen der Verbandsarbeit
1. Verbandsgründung und gesetzliche Aufgaben
Die Wasser- und Bodenverbände in MV wurden im Zuge der Neuordnung der Wasserwirtschaft per Gesetz 1992 gegründet. Es besteht eine gesetzlich fixierte Zwangsmitgliedschaft in den Verbänden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts wurde ihnen die Aufgabe der Gewässerunterhaltung an den Gewässern II. Ordnung und den dazugehörigen Anlagen übertragen. Die vom Land zu unterhaltenden Gewässer I. Ordnung sind in der Anlage 2 zum Landeswassergesetz (LWaG MV) festgeschrieben. Damit obliegt den Verbänden im Land die Unterhaltung von 95 % der Fließgewässer. Neben der Gewässerunterhaltung wurde den Verbänden auch die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Schutzdeiche zugewiesen. Grundsätzlich besteht per Gesetz kein Rechtsanspruch auf Gewässerunterhaltung, d.h. die Gewässerunterhaltung ist von Einzelnen nicht einforderbar. Art und Umfang der Unterhaltungsarbeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die durch die zuständige untere Wasserbehörde im Streitfall, näher bestimmt werden kann. Der § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert den Begriff der Gewässerunterhaltung näher, danach ist die Pflege und Entwicklung der Gewässer eine öffentliche Verpflichtung.
Bei der Gewässerunterhaltung müssen insbesondere die Ziele der WRRL beachtet werden - die Unterhaltungsarbeiten dürfen diese nicht gefährden. Auch der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen und das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
2. Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben
Aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Gewässerunterhaltung lässt sich erahnen, dass nicht nur die Einhaltung bzw. Berücksichtigung der Vorgaben ein schier unlösbares Problem für die Verbände darstellen, sondern auch deren Umsetzung und Finanzierung! Hier treffen zwei Bundesgesetzte aufeinander, nämlich das Wasserhaushalts- und das Wasserverbandsrecht (WHG, WVG).
Das 2009 neu geschaffene WHG beinhaltet eine Vielzahl ökologisierter Überprägungen des Unterhaltungsbegriffes, was dazu führt, dass man Gewässerausbau kaum noch von der Gewässerunterhaltung unterscheiden kann.
Gewässerausbau zählt jedoch nicht zu den Pflichtaufgaben der Verbände – hier zeichnen die Gemeinden im Land verantwortlich. Diese rechtlich nicht mehr sauber definierte Abgrenzung bringt auch die ausschließlich beitragsfinanzierte Gewässerunterhaltung nach dem WVG ins Wanken. Die ehemals bestehenden klaren Grenzen zwischen „erhaltender Unterhaltung“ und dem „gestaltenden Ausbau“ (Kommentar zum WHG, 10. Auflage Rd.31 zu § 67) existiert nicht mehr - durch die Begriffe „Pflege und Entwicklung“ verschwimmen diese Grenzen!
Auf der einen Seite ist der Wasser- und Bodenverband verpflichtet die gesetzlichen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen, anderseits können die Mitgliedsbeiträge dafür nicht uneingeschränkt genutzt werden, da deren Verwendung als „Zwangsabgabe“ gesetzlichen Begrenzungen unterliegt.